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   BVerwG, 29.03.1989 - 9 B 409.88   

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https://dejure.org/1989,6735
BVerwG, 29.03.1989 - 9 B 409.88 (https://dejure.org/1989,6735)
BVerwG, Entscheidung vom 29.03.1989 - 9 B 409.88 (https://dejure.org/1989,6735)
BVerwG, Entscheidung vom 29. März 1989 - 9 B 409.88 (https://dejure.org/1989,6735)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zwangsvollstreckung aus einem Rückforderungsbescheid - Feststellung bezüglich der Zustellung des Rückforderungsbescheids - "Wohnung" im Sinne der Zustellungsvorschriften - Darlegungsanforderungen an eine Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 31.07.1985 - 9 B 71.85

    Erscheinen eines Sachverständigen im Verhandlungstermin zur Erläuterung eines

    Auszug aus BVerwG, 29.03.1989 - 9 B 409.88
    Das erfordert, wenn - wie hier - die Versagung rechtlichen Gehörs in bezug auf bestimmte Schriftstücke geltend gemacht wird, die substantiierte Darlegung dessen, was der Kläger bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs hierzu vorgetragen hätte sowie ferner Ausführungen dazu, daß dieser Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. BVerfG, Beschluß vom 14. Mai 1986 - 2 BvR 441/86 - sowie Beschluß vom 31. Juli 1985 - BVerwG 9 B 71.85 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 28 m.w.N. aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).
  • BVerwG, 07.09.1981 - 1 B 104.81

    Nichtzulassungsbeschwerde - Begründungspflicht - Bezugnahme des Rechtsanwalts

    Auszug aus BVerwG, 29.03.1989 - 9 B 409.88
    Es kann dahinstehen, ob die Beschwerdeschrift des Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 6. Oktober 1988, die sich in einer Bezugnahme auf den vom Kläger persönlich gefertigten, von dem Prozeßbevollmächtigten lediglich mit einem Namensstempelabdruck und einem unterschriebenen Beglaubigungsvermerk versehenen Schriftsatz vom 29. September 1988 erschöpft, in formeller Hinsicht den an eine Nichtzulassungsbeschwerde zu stellenden Anforderungen (vgl. Beschluß vom 7. September 1981 - BVerwG 1 B 104.81 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 202 m.w.N.) entspricht.
  • BGH, 27.10.1987 - VI ZR 268/86

    Ersatzzustellung in der Wohnung; Unterzeichnung von Ausfertigungen durch den

    Auszug aus BVerwG, 29.03.1989 - 9 B 409.88
    Der Kläger, der die Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem - gewährte Zuschüsse nach § 96 BVFG betreffenden - Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 1. Dezember 1981 mit der Begründung begehrt, dieser sei seinerzeit nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, rügt zunächst unter Hinweis auf das Urteil vom 14. August 1974 - BVerwG 6 C 6.74 - (Buchholz 340 § 3 VwZG Nr. 5 = HFR 75, 465) und die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. Oktober 1987 - VI ZR 268/86 - (BB 1988, 724), das angefochtene Urteil weiche hinsichtlich des Begriffs der "Wohnung" i.S. der Zustellungsvorschriften von diesen Entscheidungen ab.
  • BVerwG, 04.07.1983 - 9 B 10275.83

    Asylverfahren - Übergangsregelung - Anwendbarkeit - Niederlegung des Mandats -

    Auszug aus BVerwG, 29.03.1989 - 9 B 409.88
    Danach ist (vgl. auch Beschluß vom 4. Juli 1983 - BVerwG 9 B 10275.83 - Buchholz 340 § 3 VwZG Nr. 9) ohne Rücksicht auf den Wohnsitz unter "Wohnung" i.S. der Zustellungsvorschriften die Räumlichkeit zu verstehen, in der der Adressat z.Z. der Zustellung tatsächlich wohnt, nämlich hauptsächlich lebt und insbesondere auch schläft.
  • BVerwG, 14.08.1974 - VI C 6.74

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Zustellung - Rechtsfolgen für die

    Auszug aus BVerwG, 29.03.1989 - 9 B 409.88
    Der Kläger, der die Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem - gewährte Zuschüsse nach § 96 BVFG betreffenden - Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 1. Dezember 1981 mit der Begründung begehrt, dieser sei seinerzeit nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, rügt zunächst unter Hinweis auf das Urteil vom 14. August 1974 - BVerwG 6 C 6.74 - (Buchholz 340 § 3 VwZG Nr. 5 = HFR 75, 465) und die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. Oktober 1987 - VI ZR 268/86 - (BB 1988, 724), das angefochtene Urteil weiche hinsichtlich des Begriffs der "Wohnung" i.S. der Zustellungsvorschriften von diesen Entscheidungen ab.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.10.2010 - 10 B 2.10

    Betreibensaufforderung; Rücknahmefiktion; Anlass für Zweifel am

    Eine derartige Zustellung nach § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 180 ZPO setzt allerdings voraus, dass der Empfänger zum Zeitpunkt der Zustellung unter der Zustellanschrift auch tatsächlich wohnt, also hauptsächlich dort lebt und insbesondere auch schläft (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 29. März 1989 - BVerwG 9 B 409.88 -, Buchholz 303 § 181 ZPO Nr. 4; BGH, Urteil vom 24. November 1977 - III ZR 1/76 -, NJW 1978, 1858, juris Rn. 11).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.02.1999 - A 9 S 8/99

    Zustellung an einen Asylbewerber in einer Gemeinschaftsunterkunft - Zulässigkeit

    Wohnung eines Asylbewerbers, der in einer Gemeinschaftsunterkunft lebt, ist aber nicht die Gemeinschaftsunterkunft als solche, sondern ist das Zimmer, das dem Asylbewerber zugewiesen ist und in dem er schläft (vgl. BVerwG, Beschl. vom 29.03.1989 - 9 B 409.88 -, Buchholz 303 § 181 ZPO Nr. 4).
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